398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG (vgl. BSK StPO-EUGSTER, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. (vgl. BGer 6B_696/2011 vom 06.03.2012, E. 2.1; BGE 137 III 226, E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.