5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 128 und pag. 175 f.). Es ist damit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).