2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 200 des Regionalgerichts Oberland, Gerichtspräsidentin D.________, vom 22. Juli 2016, dahingehend abzuändern, dass ‹Das Strafverfahren PEN 16 200 gegen A.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘721.10 (Honorar, Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘720.00 an dem Kanton Bern.›