162). Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 163). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 11. Juli 2018 (pag. 174 ff.) und erfolgte fristgerecht innert zwei Mal erstreckter Frist (pag. 168 und pag. 172). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde das Parteiverfahren als abgeschlossen erachtet (pag. 185). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Abfrage im VOSTRA durch die Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern am 29. Mai 2018 ergab, dass der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist (pag. 165).