2. Berufung und Durchführung schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juli 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 87). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 28. April 2018 [sic!] (pag. 91 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2018 zugestellt (pag. 117 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls form- und fristgerecht am 22. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 121 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits am 24. Mai 2018 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 162).