81) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 82), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘720.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 82).