Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 170 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand mehrfach begangene Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 22. Juli 2016 (PEN 16 200) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 22. Juli 2016 (pag. 81 ff.) wegen mehrfach begangener Übertretungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitver- ordnung, begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis 31. März 2015 in C.________ (Ort), schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 81) und verur- teilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Über- tretungsbusse von CHF 2‘000.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs, pag. 82), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘720.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 82). 2. Berufung und Durchführung schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juli 2016 frist- gerecht Berufung an (pag. 87). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 28. April 2018 [sic!] (pag. 91 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2018 zugestellt (pag. 117 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldig- ten ging ebenfalls form- und fristgerecht am 22. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 121 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits am 24. Mai 2018 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 162). Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 163). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 11. Juli 2018 (pag. 174 ff.) und erfolgte fristgerecht innert zwei Mal erstreckter Frist (pag. 168 und pag. 172). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde das Parteiverfahren als abgeschlossen er- achtet (pag. 185). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Abfrage im VOSTRA durch die Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern am 29. Mai 2018 ergab, dass der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist (pag. 165). 4. Anträge der Verteidigung Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2018 und Berufungsbegründung vom 11. Ju- li 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden identischen Rechtsbegehren (pag. 127 f. bzw. pag. 175 f.): «1) Es sei festzustellen, dass das Urteil PEN 16 200 vom 22. Juli 2016 bzw. die Urteilsbegründung vom 28. April 2018 gegen den Anspruch des Berufungsführers auf ein Urteil in angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst. Die Kosten des Strafverfahrens werden vom Kanton Bern ge- 2 tragen und dem Berufungsführer ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 200 des Regionalgerichts Oberland, Gerichtspräsiden- tin D.________, vom 22. Juli 2016, dahingehend abzuändern, dass ‹Das Strafverfahren PEN 16 200 gegen A.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, un- ter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘721.10 (Honorar, Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘720.00 an dem Kanton Bern.› 2) [recte: 3)] Eventualiter sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 200 des Regionalgerichts Oberland, Gerichtspräsidentin D.________, vom 22. Juli 2016, Dispositiv I.1 und 2 dahingehend abzuändern, dass ‹A.________ wird vom Vorwurf der Übertretungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung, angeblich mehrfach begangen am 01.03.2015 bis 31.03.2015 in C.________ (Ort), E.________ (Adresse), von Schuld und Strafe freigesprochen, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘721.10 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1720.00 an dem Kanton Bern.› - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 128 und pag. 175 f.). Es ist damit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel- lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsver- letzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsver- letzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG (vgl. BSK StPO-EUGSTER, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. (vgl. BGer 6B_696/2011 vom 06.03.2012, E. 2.1; BGE 137 III 226, E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGer 6B_874/2013 vom 25.08.2014, E. 1.2.1. m.w.H.). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfäl- lig unzutreffend ist (BGE 132 I 42, E.3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachver- haltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. BSK BGG-SCHOTT, N 9 f. zu Art. 97). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Ent- scheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1, E. 4.a). 3 Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Beru- fungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts; solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/- HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 23 zu Art. 398 mit Verweis auf BGE 134 IV 19 f.). Dabei verneinen HUG/SCHEIDEGGER eine qualifizierte Rüge- pflicht im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO (HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/- HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 24 zu Art. 398; offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012, E. 6.2 vom 29. Oktober 2012). Im Sin- ne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass Rechtsanwalt B.________ na- mens und auftrags des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren nebst der Erhebung mehrerer formeller Einwände auch einen Freispruch von den An- schuldigungen gemäss Strafbefehl vom 7. März 2016 beantragt (vgl. dazu I.4. An- träge der Verteidigung hiervor), er jedoch materiell mit keinem Satz begründet, in- wiefern seiner Ansicht nach die vorinstanzliche Beweiswürdigung und/oder die Strafzumessung willkürlich wären. Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Antrag auf Verfahrenseinstellung 6. Soweit der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2018 und Berufungs- begründung vom 11. Juli 2018 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht rügt, dies mit der Parteizugehörigkeit der Kammermitglieder begründet (vgl. pag. 121 - 127, pag. 175 und pag. 176 - 179) und als Folge davon eine Verfahrenseinstellung beantragt, de- cken sich seine Ausführungen mit denjenigen im Ausstandsgesuch vom 5. Ju- ni 2018 (pag. 1 ff. SK 18 216). Dieses wurde bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2018 im Ausstandverfahren SK 18 216 durch die 2. Strafkammer beurteilt (pag. 23 ff. SK 18 216). Der Beschluss wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf den analog begründeten Antrag auf Verfahrenseinstel- lung ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 7. Weiter kann auch die Rüge des Beschuldigten, vom Bundesgericht sei festgestellt worden, die Gerichtsorganisation des Obergerichts des Kantons Bern sei konventi- onswidrig, womit der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMKR verletzt sei (vgl. die Ausführungen in der Berufungs- begründung vom 11. Juli 2018, pag. 178), aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in BGE 144 I 70 aus- führlich dargelegt, dass die kritisierte Spruchkörperbildung mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Ausschlaggebend war, dass sich die Kriterien für die Spruchkörperbildung in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis ergeben (BGE 144 I 70 E. 5-6, insbe- 4 sondere E. 6.3 S. 79). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 16_527/2017, 113_529/2017, 1B_546/2017, 16_547/2017, 113_551/2017, 113_140/2018, 16_183/2018 je vom 11. Mai 2018 E. 4.5; 1B_77/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.4; 16_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.5; 1B 120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 4.4; 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.6; 1B_184/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.4; 1B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.4; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Die bundesgerichtlichen Ausführun- gen in BGE 144 I 70, wonach die Spruchkörperbildung mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sei und welche die Spruchkörperbil- dung in der Beschwerdekammer zum Gegenstand hatten, gelten vorliegend, wo es um die 2. Strafkammer geht, umso mehr, zumal die Spruchkörperbildung hier nach Listen und gestützt auf das Zufallsprinzip erfolgt. Dass dieses Vorgehen Art. 44 Abs. 1 GSOG widerspricht, ist laut Bundesgericht nicht ersichtlich, insbesondere weil dem Sekretariat bei der Verwaltung der Listen kein Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 16_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.6; mit Verweis auf Urteil 10_187/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hielt in ihren Urteilen 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 demgegenüber fest, am Obergericht des Kantons Bern würden abgesehen von der Geschäftslastverteilung keine abstrak- ten, im Voraus definierten transparenten und nachprüfbaren Kriterien existieren, die das Ermessen des Abteilungspräsidenten bei der Spruchkörperbesetzung – ähnlich denjenigen für das Bundesgericht – in sachlicher Weise einschränken würden. Eine derartige Spruchkörperbildung erscheine äusserst problematisch und könne höchs- tens als Übergangslösung genügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3; je mit Hinweis). Auf seine in BGE 144 I 70 begründete und seither mehrfach bestätigte Rechtsprechung nahm das Bun- desgericht soweit ersichtlich nicht Bezug. Ausserdem gilt es festzuhalten, dass die beiden Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Ju- ni 2018 die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffen und nicht die Strafkammern, für welche schon immer konkrete Geschäftsverteilungslis- ten existierten. Die Fallzuteilung und Spruchkörperzusammensetzung am Obergericht des Kan- tons Bern ist neu in Art. 27a OrR OG geregelt, in Kraft seit 1. September 2018. In Anlehnung an Art. 40 des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sind in dieser Bestimmung sachliche Kriterien vorgesehen, wel- che der Abteilungspräsident oder die jeweilige Verfahrensleitung bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «1 Eingehende Fälle werden schematisch auf die zuständigen Gerichtseinheiten verteilt. In gleicher Weise wird der jeweilige Spruchkörper gebildet. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Einsatz der Ersatzmitglieder. 2 Das Präsidium der Abteilung oder die Verfahrensleitung kann abweichend davon den Spruch- körper gestützt auf gesetzliche Bestimmungen sowie weitere sachliche Kriterien und Umstände bilden. 3 Bei der Bestimmung des Spruchkörpers sind namentlich folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen: 5 a Ausgewogene Belastung der Richterinnen und Richter; dabei ist funktionsbedingten Zusatzbe- lastungen Rechnung zu tragen, b Muttersprache der Referentin oder des Referenten je nach Verfahrenssprache, c Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach Natur der Streitsache, d spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Fachbereich, e Abwesenheiten wie Krankheit, Ferien, etc. 4 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.» Es bestehen somit neu detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörperbildung zu richten hat. Diese Regelung kam bei der Festlegung der Kammerbesetzung im Verfahren SK 18 170 noch nicht zur Anwendung. Dies scha- det jedoch nicht, zumal das Bundesgericht in BGE 144 I 37 E. 2. S. 38 ff. aufge- zeigt hat, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.3). Die Besetzung des Spruchkörpers in der 2. Strafkammer war vor dem Hintergrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung auch bereits vor Inkrafttreten von Art. 27a OrR OG verfas- sungs- und konventionskonform, da sich die Kriterien für die Spruchkörperbildung in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis ergaben. 8. Sodann erblickt Rechtsanwalt B.________ eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Umstand, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde. Das Gericht habe einen Sachverstän- digen zu den Diagrammscheiben vorgeladen und befragt und damit die Rolle zwi- schen Staatsanwaltschaft und Gericht vermischt. Dadurch habe es Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht verletzt (vgl. pag. 176 f.). Wie von den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern bereits mehrfach auf Antrag von Rechtsanwalt B.________ hin entschieden und vom Bundesgericht bestätigt, ist die vom Beschuldigten zur Begründung seines Antrages auf Verfah- renseinstellung angerufene Rechtsprechung des EGMR (Urteile des EGMR i.S. Ozerov v. Russia, Nr. 64962/01, vom 18. Mai 2010, EGMR Krivoshapkin v. Russia, Nr. 42224/02 vom 27. Januar 2011 und Karelin v. Russia, Nr. 926/08 vom 20. Sep- tember 2016) nicht mit dem Haupt- und Berufungsverfahren nach der StPO ver- gleich- bzw. darauf übertragbar. Die Kammer verweist grundsätzlich auf die Erwä- gungen in den folgenden Verfahren: SK 17 492, SK 17 493, SK 17 504, SK 18 61, SK 18 66, SK 18 94. Die Beschwerden von Rechtsanwalt B.________ gegen diese Entscheide wies das Bundesgericht allesamt ab, soweit es darauf eintrat (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21.03.2018, 6B_211/2018 vom 03.10.2018, 1B_37/2018 vom 04.06.2018, 1B_184/2018 vom 04.06.2018, 1B_197/2018 vom 04.06.2018, 1B_275/2018 vom 28.06. 2018). Zusammenfassend hält die Kammer in der Sache fest, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht. Die Bestimmungen der StPO verletzen die EMRK – insbesondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK – nicht. 6 9. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Kammermitglie- dern im vorliegenden Berufungsverfahren zu begründen vermöchten, sind nicht er- sichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Um- stände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Insbesondere steht die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ in anderen Verfahren durch das Obergericht des Kantons Bern und auch durch das Bundesgericht Verfahrenskosten persönlich auferlegt wurden, in keinem Zusam- menhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren. Dasselbe gilt in Bezug auf Formulierungen in Erwägung 2 des Urteils des Bundesgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018. Und schliesslich sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt B.________ bei der Ausübung seines Berufes als (Menschen- rechts-)Anwalt behindert wird (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf pag. 126 und pag. 178 f.). 10. Der Antrag des Beschuldigten auf Verfahrenseinstellung erweist sich somit – unter allen geltend gemachten Titeln – als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Sachverhalt 11.1 Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 7. März 2016, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Ankla- geschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort) als selbständigerwerbender Taxifahrer die Vor- schriften der Arbeits- und Ruhezeitverordnungen (nachfolgend ARV 1 und ARV 2) in der Kontrollperiode wie folgt mehrfach missachtet (pag. 6): - Er habe unter 14 Malen den Fahrtschreiber nicht richtig bedient, indem er be- rufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausgeführt ha- be. - Er habe unter 13 Malen die Diagrammscheiben unvollständig beschriftet: Auf sechs Scheiben habe das Einlegedatum gefehlt, auf sieben Scheiben das Ent- nahmedatum. - Er habe dieselbe Diagrammscheibe mehrmals verwendet, so dass diese nur noch bedingt bzw. gar nicht mehr auswertbar gewesen sei. - Er habe unter 15 Malen falsche Angaben auf den Diagrammscheiben gemacht, indem er den Fahrtschreiber nicht in Betrieb gehalten habe, so dass das aufge- zeichnete Kilometertotal gemäss Totalisator (Handeintrag) nicht dem Kilometer- total gemäss Wegstreckenaufzeichnung entsprochen habe. - Er habe die vorgeschriebene Aufstellung mit den Angaben über die täglichen Lenkzeiten und den wöchentlichen Ruhetag nicht geführt. 7 11.2 Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme des Vor- wurfs des mehrmaligen Verwendens der Diagrammscheibe sämtliche Vorwürfe gemäss Strafbefehl bestreitet (vgl. pag. 104, S. 14 Urteilsbegründung). 12. Beweiswürdigung 12.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- der gegeben, darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 94 ff., S. 4 ff. Urteilsbegrün- dung). 12.2 Konkrete Würdigung 12.2.1 Allgemeine Aussagewürdigung Die Vorinstanz unterzog zunächst die Aussagen des Beschuldigten einer allgemei- nen Würdigung, wobei sie festhielt, der Beschuldigte habe während der Einver- nahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise einen ungehaltenen Eindruck hinterlassen. Auf Fragen der Gerichtspräsidentin zu den einzelnen Vor- würfen habe er ausweichend reagiert, indem er in allgemeiner Weise darauf hin- gewiesen habe, dass er im Gegensatz zu anderen Personen das Gesetz kenne und wisse, was er zu tun habe. Ausserdem habe er versucht, mit Rückfragen auf vermeintliche Missstände sowohl in der Taxibranche als auch in der Justiz hinzu- wiesen. So habe er mehrfach betont, dass seine eingereichten Dokumente wegen F.________ abhanden gekommen seien und auch, dass diese durch die auswer- tende Person verfälscht worden seien. Der Beschuldigte sei schnell laut geworden und habe auf die Fragen teilweise unlogisch und sprunghaft geantwortet. Oftmals habe der Beschuldigte erst auf mehrfaches Nachfragen bezugnehmend auf die konkret gestellte Frage geantwortet und sei ansonsten mittels allgemeiner Schilde- rungen ausgewichen. Einerseits habe er die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten, andererseits habe er aber eingestanden, Fehler zu machen und sich nicht immer ans Gesetz zu halten (pag. 104 f., S. 14 f. Urteilsbegründung). Im Vergleich dazu erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F.________ als zielführender. Dieser sei in seinen Aussagen konstant geblieben und habe im Anzeige- und im Berichtsrapport sowie auch in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung deutlich angegeben, worin die Verletzung der entsprechenden gesetzli- chen Vorschriften durch den Beschuldigten bestünden. Seine Aussagen seien an- schaulich, nüchtern und sachlich gewesen und hätten keine Übertreibungen enthal- ten. Der Zeuge sei in der Lage gewesen, dem Gericht und den weiter anwesenden Personen in nachvollziehbarer Weise die Verstösse gegen die ARV 1 und die ARV 2 mittels der vorliegenden Beweise zu erklären. Dabei habe er eine hohe Kompetenz bei der Anwendung der ARV 1 und 2 sowie auch bei der Auswertung der vorliegenden Diagrammscheiben und Fahrtenkontrollblätter gezeigt. Der Zeuge übe seine Tätigkeit bei der Vollzugsstelle des Kantons Bern seit fünf Jahren aus und sei zusätzlich seit zwei Jahren Fachstellenleiter betreffend die Einhaltung der ARV 1 und 2. Als Angehöriger der Kantonspolizei in dieser Funktion und wegen seines hohen Sachverstandes messe ihm das Gericht eine hohe Glaubwürdigkeit 8 zu. Seine Ausführungen seien verständlich gewesen und es gebe keinen Grund, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln (pag. 105, S. 15 Urteilsbegründung). Bei der Würdigung der Angaben des Beschuldigten bezog sich die Vorinstanz auf seine konkreten Aussagen in der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung und zitierte jeweils die entsprechenden Aktenfundstellen. Dadurch wird die vorinstanzliche Würdigung überprüfbar. Auch begründete die Vorinstanz für die Kammer nachvollziehbar, inwiefern bzw. durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte ihrer Ansicht nach einen ungehaltenen Eindruck hinterliess. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen auch inhaltlich vollumfäng- lich anschliessen; soweit der Beschuldigte auf Fragen zu einzelnen Vorwürfen ausweichend reagierte, mit Rückfragen auf vermeintliche Missstände in der Taxi- branche und in der Justiz hinwies, teilweise unlogisch und sprunghaft und oftmals erst auf mehrfaches Nachfragen auf die konkret gestellte Frage antwortete und an- sonsten mittels allgemeiner Schilderungen auswich, kann beweiswürdigend nicht auf seine Aussagen abgestützt werden. Was die vorinstanzliche Würdigung der Rapporte und mündlichen Angaben des Zeugen F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt, so hält die Kammer zwar fest, dass nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen massgebend ist, sondern einzig die Glaubhaftigkeit der konkret gemachten Aussa- gen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 220). Abgesehen von der unzutreffend gewählten Terminologie hat die Vorin- stanz die allgemeine Aussagewürdigung betreffend den Zeugen F.________ nach Auffassung der Kammer aber nachvollziehbar und willkürfrei vorgenommen. 12.2.2 Vorwurf des nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung zunächst fest, dass gemäss Anzeige- rapport des VU+P Technischer Verkehrszug TVZ für die Kontrollperiode 27 Dia- grammscheiben vorliegen würden, deren Aufzeichnungen im Vergleich mit der Fahrtenkontrolle ergeben hätten, dass ausser an einem Tag – konkret dem 27./28. März 2015 – auf 14 Diagrammscheiben berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausgeführt worden seien (pag. 97 f., S. 7 f. Ur- teilsbegründung, mit Verweis auf pag. 2). In der Folge listete die Vorinstanz die zu würdigenden Beweismittel vollständig auf und fasste deren Inhalt korrekt zusam- men (vgl. pag. 98 ff., S. 8 ff. Urteilsbegründung). Nach Würdigung der erwähnten Beweismittel kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass der Beschuldigte den Fahrtschreiber nicht richtig bediente, indem er berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausführte (vgl. pag. 100, S. 10 Urteilsbegrün- dung und pag. 106, S. 16 Urteilsbegründung). Sie nahm dabei auf die konkreten Diagrammscheiben (pag. 5) und Fahrtenkontrollblätter (pag. 37 ff.) Bezug und ver- glich diese miteinander, wobei sie sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Anzeigerapport vom 16. Oktober 2015 (pag. 1 ff.), die präzisierenden Angaben im Berichtsrapport vom 26. April 2016 (pag. 33 ff.) sowie auf die damit übereinstim- menden glaubhaften Erläuterungen des Zeugen F.________ in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung abstützte (vgl. insbesondere pag. 106, S. 16 Urteilsbe- gründung). Dabei führte die Vorinstanz nachvollziehbar aus, weshalb die Vorbrin- gen des Beschuldigten, wonach er private Fahrten insofern gekennzeichnet habe, 9 als er «Privat» auf die Diagrammscheiben geschrieben habe, unbehelflich sind (vgl. pag. 105 f., S. 15 f. Urteilsbegründung); einerseits handelt es sich dabei um eine Doppelbeschriftung, zumal der dünne Linienverlauf auf der Diagrammscheibe bei auf «Privat» gestelltem Fahrtschreiber bereits angibt, dass es sich um eine pri- vate Fahrt handelt. Andererseits ergibt der Vergleich der Diagrammscheiben (pag. 5) mit den massgeblichen Fahrtenkontrollblättern (vgl. pag. 37 ff.) eben gera- de, dass die Fahrten zwar mit auf «privat» gestelltem Fahrtschreiber durchgeführt wurden, es sich aber eben in Tat und Wahrheit um berufsmässige Fahrten handel- te. Als Zwischenfazit hält die Kammer deshalb fest, dass die Vorinstanz die Beweis- mittel betreffend den Vorwurf des nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers willkürfrei würdigte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2015 bis am 31. März 2015 den Fahrtschreiber 14 Mal nicht richtig bedien- te, indem er berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausführte. 12.2.3 Vorwurf der unvollständigen Beschriftung von Diagrammscheiben sowie Vorwurf der Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Diagrammschreiben i.V.m. dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers Auch in Bezug auf diese beiden Vorwürfe fasste die Vorinstanz die sich darauf be- ziehenden Aussagen des Beschuldigten, die Ausführungen von seiner Verteidi- gung, die relevanten Stellen im Anzeige- und im Berichtsrapport, die Aussagen des Zeugen F.________ sowie die Angaben auf den Diagrammscheiben und den Fahr- tenkontrollblättern korrekt zusammen (vgl. pag. 101 f., S. 11 f. Urteilsbegründung). Diese Beweismittel würdigend kam sie anschliessend zum Schluss, dass der Vor- wurf der unvollständigen Beschriftung von Diagrammscheiben sowie der Vorwurf der Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Diagrammscheiben in Ver- bindung mit dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers zutreffe (pag. 107, S. 17 Urteilsbegründung). Betreffend die falsche bzw. fehlende Eintragung des Einlage- bzw. Entnahmeda- tums begründete die Vorinstanz ihren Schluss damit, dass der Beschuldigte keine wesentlichen Argumente vorgebracht habe, der Anzeigerapport hingegen klar fest- halte, welche Diagrammscheiben fehlerhaft beschriftet worden seien und der Zeu- ge F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt habe, dass die falschen Daten auf den Diagrammscheiben nicht mit den Daten der dazugehörigen Fahrtenkontrollblätter übereinstimmen würden, was ein Vergleich der Diagramm- scheiben mit den Fahrtenkontrollblättern durch das Gericht bestätigt habe (vgl. pag. 106 f., S. 16 f. Urteilsbegründung). Diese Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ist frei von Willkür; auch die Kammer konnte sich anhand eines Verglei- ches von den Abweichungen zwischen Diagrammscheiben und Fahrtenkontrollblät- tern überzeugen. Die Vorinstanz verfiel auch nicht in Willkür, wenn sie beweiswürdigend zum Schluss kam, der Beschuldigte habe falsche Angaben auf den Diagrammscheiben gemacht, indem er den Fahrtschreiber nicht in Betrieb gehalten habe, so dass das aufgezeichnete Kilometertotal gemäss Totalisator (Handeintrag) nicht dem Kilome- 10 tertotal gemäss Wegstreckenaufzeichnung entsprochen habe. Sie hat in der Ur- teilsbegründung überzeugend aufgezeigt, dass auf die glaubhaften Angaben von F.________ abgestützt werden kann, wonach aufgrund der Linienzeichnung auf den Diagrammscheiben die Anzahl der Kilometer berechnet werden könne und wonach aufgrund der Linienführung, welche beim Übergang zwischen zwei Dia- grammscheiben lückenhaft sei, angenommen werden könne, dass ohne eingelegte Scheibe gefahren worden sei und deshalb die Anzahl der Kilometer nicht korrekt sei. Ein durch die Vorinstanz vorgenommener Vergleich der anhand des Linienver- laufs auf den Diagrammscheiben berechneten Kilometeranzahl (pag. 5) mit den Eintragungen des Beschuldigten (pag. 37 ff.) ergab denn auch tatsächlich eine Dif- ferenz. Weiter entkräftete die Vorinstanz gestützt auf die plausiblen Ausführungen des Zeugen F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend die Argumentation des Beschuldigten, wonach der Tachograf alle zwei Jahre amt- lich abgenommen werde, verplombt sei und er diesen gar nicht beeinflussen kön- nen, als unbehelflich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Totalisator nicht geeicht sei (pag. 107, S. 17 Urteilsbegründung). 12.2.4 Vorwurf des mehrmaligen Verwendens der Diagrammscheibe Der Beschuldigte gestand sinngemäss ein, die Diagrammscheibe mehrfach be- schriftet zu haben (vgl. pag. 103, S. 13 Urteilsbegründung und pag. 107, S. 17 Ur- teilsbegründung mit Verweis auf pag. 68 Z. 33 ff.). Die Vorinstanz hielt in der Ur- teilsbegründung willkürfrei fest, dass mit den Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen im Anzeigerapport übereinstimmend auf der Diagrammscheibe vom 1. März 2015 klar ersichtlich sei, dass mehrere Linien aufgezeichnet worden seien, was die Lesbarkeit des Linienverlaufs stark beeinträchtige (pag. 103, S. 13 Urteils- begründung, pag. 108, S. 18 Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ging die Vorinstanz somit beweismässig zu Recht davon aus, dass der Beschuldig- te die Diagrammscheibe vom 1. März 2015 mehrmals verwendete. 12.2.5 Vorwurf des Nichtführens der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag Der Beschuldigte stellt sich in Bezug auf diesen Vorwurf auf den Standpunkt, er habe eine «Fahrtenkontrolle» geführt, welche als Aufstellung im Sinne der gesetzli- chen Anforderungen genügen sollte (vgl. pag. 103 f., S. 13 f. Urteilsbegründung und pag. 108, S. 18 Urteilsbegründung mit den entsprechenden Verweisungen). Die Vorinstanz zieht in Erwägung, dass die vom Beschuldigten eingereichten Bele- ge bzw. «Fahrtenkontrollblätter» gemäss den Ausführungen von F.________ nicht als Aufstellung der geforderten Daten gemäss Art. 21 Abs. 3 ARV 2 genügten. Den Belegen seien lediglich die einzelnen gewerbsmässigen Fahrten, die Abfahrts- so- wie Anfahrtsorte sowie der dafür bezahlte Preis zu entnehmen, nicht jedoch weite- re Angaben wie insbesondere die Ruhetage. Auch den Diagrammscheiben selber liessen sich nicht die nötigen Angaben entnehmen, um sie als aufstellungsähnlich bezeichnen zu können (pag. 104, S. 14 Urteilsbegründung und pag. 108, S. 18 Ur- teilsbegründung). Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer überzeugend und willkürfrei; es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte neben den eingereichten handschriftlichen Einträgen in den Fahrtenkon- 11 trollblättern keine Aufstellung führte, aus welcher insbesondere der wöchentliche Ruhetag ersichtlich ist. 12.2.6 Fazit Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die fünf verschiedenen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Verstösse gegen die ARV 1 und 2 mit den entscheidrelevanten Be- weismitteln auseinandergesetzt und diese willkürfrei gewürdigt. Mit anderen Worten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts weder als offensicht- lich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend. Auch die Kammer geht folglich vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 7. März 2016 aus. IV. Rechtliche Würdigung 13. Anwendbarkeit von ARV 1 und ARV 2 Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV 2) regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauf- feurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber. Die ARV 1 gilt für die Führer von Motorwagen und Fahrzeug- kombinationen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugaus- weis 3,5 t übersteigt sowie für Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinatio- nen zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind (Art. 3 ARV 1). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbender Taxifahrer und fällt damit nicht unter die ARV 1, sondern unter die ARV 2 (Art. 1 ARV 2). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, verweist Art. 16a ARV 2 für Fahrzeuge, welche mit einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 ausgestattet sind, für die Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 wiederum auf die ARV 1, konkret auf Art. 13, 14, 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2 ARV 1. Da das Fahrzeug des Beschuldigten mit einem analogen Fahrtschreiber ausgestattet ist, ist vorliegend auch die ARV 1 anwendbar. 14. Strafbarkeit der Fahrlässigkeit Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei ARV 1 und ARV 2 um Vollzugsverordnungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) handelt (Art. 56 und 103 SVG) und dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 [rec- te: 1] SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern «dieses Gesetz», d.h. das SVG (Art. 91a, 97 Abs. 1 lit. d und g, 98 lit. a und b), oder eine Ausführungs- verordnung (vorliegend die ARV 1 und 2 selber), es nicht ausdrücklich anders be- stimmt, mithin die Strafbarkeit auf vorsätzliches Handeln beschränkt (vgl. BSK SVG-KESHELAVA/DANGUBIC, N 2 zu Art. 100; GIGER in: Kommentar zum SVG, N 1 12 zu Art. 100). Damit übereinstimmend hält auch Art. 333 Abs. 7 StGB fest, dass die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar sind, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vor- schrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. In den ARV 1 und 2 findet sich keine Norm, welche bestimmt, dass lediglich die vorsätzliche Begehung strafbar ist, womit vorliegend auch ein allfälliges fahrlässi- ges Handeln des Beschuldigten zu sanktionieren ist. 15. Nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b ARV 2 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbe- stimmungen (Art. 15 - 23 ARV 2) verletzt, insbesondere wer den Fahrtschreiber nicht in Betreib hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht (vgl. auch den identischen Inhalt von Art. 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1). Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber nach Anhang I B oder einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber ausgerüstet, so gelten gemäss Art. 16a ARV 2 anstelle der Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 wie bereits ausgeführt die Art. 13 - 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2 ARV 1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ARV 1 muss der Führer während der beruflichen Tätigkeit, solange er sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Art. 15 Abs. 2 ARV 2 bestimmt weiter, dass der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten ist, wenn mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt werden. Dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstel- lung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahr- ten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten. Gemäss Beweisergebnis führte der Beschuldigte berufsmässige Fahrten durch, wobei er den Fahrtschreiber auf «Pause» gestellt hatte. Damit bediente er den Fahrtschreiber nicht vorschriftsgemäss i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARV 1 und Art. 15 Abs. 2 ARV 2. Er handelte zumindest fahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16a ARV 2. i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 ARV 1 der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2 durch nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers, begangen in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort), schuldig zu erklären. 16. Unvollständige Beschriftung von Diagrammscheiben und Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Diagrammschein in Verbindung mit dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b ARV 2 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbe- stimmungen (Art. 15 - 23 ARV 2) verletzt, insbesondere wer den Fahrtschreiber 13 nicht in Betreib hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht (vgl. auch den identischen Inhalt von Art. 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1). In Verbindung mit Art. 16a ARV 2 sind vorliegend anstelle der Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 wiederum die Art. 13 - 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2 ARV 1 anwendbar. Gemäss Art. 14a Abs. 1 Bst. a ARV 1 hat der Führer auf dem Einlageblatt vor dem Einlegen des Einlageblattes folgende Angaben einzutragen: Seinen Namen und Vornamen sowie die Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs (Ziff. 1) und den Kilometerstand vor Beginn der Fahrt (Ziff. 2). Bst. b derselben Bestimmung hält zudem fest, dass der Führer vor dem Einlegen und nach Herausnahme des Einlageblattes das Datum und den Ort einzutragen hat. Schliesslich sieht Bst. c von Art. 14a Abs. 1 ARV 1 vor, dass nach Herausnahme des Blattes nach der letz- ten Fahrt des Tages der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilo- meter eingetragen werden. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Einlageblätter bzw. die Diagrammscheiben nicht korrekt ausfüllte, indem er sechs Mal das Einlage- und sieben Mal das Entnahmedatum nicht korrekt angab, 15 Mal falsche Kilome- terangaben festhielt bzw. gefahrene Kilometer nicht angab. Ausserdem fuhr der Beschuldigte ohne den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten. Damit erfüllt er den ob- jektiven Tatbestand von Art. 14a Abs. 1 Bst. a - c ARV 1. Er handelte dabei zumin- dest fahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor, weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 14a Abs. 1 Bst. a - c ARV 1 der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2 durch unvollständige Beschriftung von Diagrammscheiben und Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Dia- grammscheiben in Verbindung mit dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers, begangen in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort), schuldig zu erklären ist. 17. Mehrmaliges Verwenden der Diagrammscheibe Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b ARV 2 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbe- stimmungen (Art. 15 - 23 ARV 2) verletzt, insbesondere wer den Fahrtschreiber nicht in Betreib hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht (vgl. auch den identischen Art. 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1). Aufgrund von Art. 16a ARV 2 sind vorliegend anstelle der Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 wiederum die Art. 13 - 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2 ARV 1 anwendbar. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ARV 1 darf kein Einlageblatt über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist. Gemäss Beweisergebnis benützte der Beschuldigte die Diagrammscheibe vom 1. März 2015 mehrmals, überschrieb sie dadurch und verwendete sie folglich über den Zeitraum hinaus, für den sie bestimmt war. Dabei handelte er zumindest fahr- lässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16a 14 ARV 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ARV 1 der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2 schuldig zu erklären, begangen in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort) durch mehrmaliges Verwenden einer Dia- grammscheibe. 18. Nichtführen der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhe- tag Wiederum sind aufgrund von Art. 16a ARV 2 anstelle der Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 die Art. 13 - 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2 ARV 1 anwendbar. Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13 - 18) verletzt, ins- besondere wer die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt (Art. 21 Abs. 2 Bst. a ARV 1). Art. 13 Bst. g ARV 1 hält fest, dass zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten unter anderem die Eintragungen in der Auf- stellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten dienen. Für selbständigerwerbende Führer genügt in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit die Angabe der täglichen Lenkzeit und des wöchentlichen Ru- hetages (Art. 21 Abs. 3 ARV 2). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte keine Aufstellung über die tägliche Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag führte, insbesondere genü- gen die vom Beschuldigten eingereichten Fahrtenkontrollblätter nicht als solche, da daraus nur die gewerbsmässig durchgeführten Fahrten, nicht jedoch die wöchentli- chen Ruhetage zu entnehmen sind. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2, begangen durch Nicht- führen der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag. Er han- delte zumindest fahrlässig. Er ist somit in Anwendung von Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 Bst. g ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 ARV 2 der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2 schuldig zu erklären, begangen in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort) durch Nichtführen der Aufstel- lung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag. 19. Konkurrenzen Abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Konkurrenzen vorliegen würden (vgl. pag. 113, S. 23 Urteilsbegründung), geht die Kammer davon aus, dass die verschiedenen Widerhandlungen gegen die ARV 1 und 2 in echter Realkonkurrenz zu einander stehen. V. Strafzumessung 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 113 f., S. 23 f. Urteilsbe- gründung). 15 21. Festsetzung der Bussenhöhe Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen der ARV 1 (Art. 13 - 18) bzw. der ARV 2 (Art. 15 - 23) verletzt (Art. 21 Abs. 2 ARV 1 bzw. Art. 28 Abs. 2 ARV 2). Den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2014 zufolge sind für Ver- stösse gegen die Arbeits- und Ruhezeit – je nach Widerhandlung – Übertretungs- bussen in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 400.00 auszusprechen (S. 18 f. der VBRS-Richtlinien): Für das Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers wird eine Busse von CHF 200.00 empfohlen, ebenso für die unrichtige Bedienung. Demge- genüber ist die Empfehlung für das Verfälschen eine Übertretungsbusse von CHF 400.00. Für das Nichtführen der Kontrollmittel/-dokumente sehen die VBRS eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 18 der VBRS-Richtlinien). Wie unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor bereits erwähnt, be- gründet Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht, inwiefern die Strafzumessung durch die Vorin- stanz nicht vorschriftsgemäss vorgenommen worden sein sollte. Er rügt einzig ex- plizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und sinngemäss die eingetrete- ne Verfolgungsverjährung, was die Kammer auch von Amtes wegen zu prüfen ha- ben wird (vgl. dazu die Ausführungen unter V.22. Reduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie V.23. Reduktion in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB hiernach). Zwar ist im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit den eingeschränkten Rügemöglichkeiten nicht etwa eine qualifizierte Rügepflicht ver- bunden (vgl. dazu HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/-HANSJAKOB/LIEBER, Kommen- tar zur StPO, 2. Aufl., N 24 zu Art. 398). Die Kammer erachtet jedoch die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ohnehin in keiner Weise als unange- messen oder auf einer Rechtsverletzung beruhend. Es besteht somit kein Anlass, eine Korrektur an der ausgesprochenen Bussenhöhe von CHF 2‘000.00 vorzu- nehmen. 22. Reduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechtsanwalt B.________ beantragt namens und auftrags des Beschuldigten die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil gegen den Anspruch auf ein Urteil in angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verstosse (pag. 127, pag. 175 f.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförder- lich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Ge- samtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komple- xität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das 16 Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl., N 270). Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 Bst. e StGB selbständige Bedeutung. Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48). Das Strafbefehlsverfahren gegen den Beschuldigten dauerte von der polizeilichen Rapportierung am 16. Oktober 2015 bis zum Erlass des Strafbefehls vom 7. März 2016 knapp fünf Monate. Auch nach erfolgter Einsprache gegen den Straf- befehl vergingen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilsfällung vom 22. Juli 2016 lediglich rund vier Monate. In der Folge benötigte die Vorinstanz je- doch 1 Jahr und 9 Monate um die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 28. April 2018, zu erstellen, was sich angesichts des geringen Aktenumfangs, der fehlenden Komplexität des Sachverhalts sowie nicht zuletzt angesichts des mode- raten Umfangs der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (26 Seiten) nicht rechtferti- gen lässt. Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin hielt denn auch in der Verfügung vom 2. Mai 2018, mit welcher die erstinstanzliche Urteilsbegründung an das Ober- gericht des Kantons Bern übermittelt wurde, fest, die Erstellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung sei versehentlich vergessen gegangen, wofür sie sich in aller Form entschuldige (pag. 117). Nach Auffassung der Kammer ist eine derart massive Verzögerung für einen Beschuldigten schlicht unzumutbar. Entsprechend bejaht die Kammer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und reduziert infolgedessen die auszusprechende Übertretungsbusse um die Hälfte auf CHF 1‘000.00. 23. Reduktion in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 25 zu Art. 48 sowie BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 42 zu Art. 48). Dieser Strafmil- derungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu be- achten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, wo- mit die Strafverfolgung gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt. Konkret wäre die Verfolgungsverjährung für die Übertretungen – ohne die verjährungsunterbre- chende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Juli 2016 – bereits am 1. April 2018 eingetreten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechts- anwalt B.________ in der Berufungserklärung vom 21. Mai 2018, pag. 127). Damit ist im vorliegenden Fall seit der Tat weit mehr Zeit verstrichen, als die bundesge- richtliche Rechtsprechung als Voraussetzung für eine zwingende Strafreduktion fordert – mithin nicht bloss zwei Drittel der Verjährungsfrist, sondern sogar rund 10 Monate über die gesamte Verjährungsfrist von 3 Jahren hinaus. Zudem hat sich der Beschuldigte in der Zeit seit der Tat wohl verhalten (vgl. pag. 165, wonach der 17 Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist). Es rechtfertigt sich deshalb nach Auffassung der Kammer, die Höhe der auszusprechenden Busse unter die- sem Titel erneut um die Hälfte zu reduzieren bzw. diese auf noch CHF 500.00 fest- zusetzen. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach Abs. 3 Bst. a von Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Entsprechend sind vorliegend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘720.00, im Umfang von CHF 1‘120.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die auf die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung entfallenden Verfahrenskos- ten von CHF 600.00 trägt hingegen der Kanton Bern. Es handelt sich bei der ver- späteten Redaktion der Urteilsbegründung zwar nicht um eine unnötige oder feh- lerhafte Verfahrenshandlung der Vorinstanz. Nach Auffassung der Kammer recht- fertigt sich aufgrund der massiven Verspätung dennoch aus Billigkeitsgründen eine anteilsmässige Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kan- ton Bern. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer bestätigt zwar vorliegend die erstinstanzlichen Schuldsprüche, senkt jedoch die Bussenhöhe markant. Damit sind die auf CHF 2‘000.00 festzusetzenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 25. Entschädigungen 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist analog der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Ver- fahren im Umfang von 1/3 zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarno- te vom 21. Juli 2016 einen Aufwand von CHF 3‘721.10 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), was die Kammer als angemessen erachtet (pag. 18 422). Dem Beschuldigten ist entsprechend eine Entschädigung von CHF 1‘240.35 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 18 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren zur Hälfte und ist in An- wendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in diesem Umfang für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädi- gen. Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorar- note vom 28. Juli 2018 (pag. 187 ff.) einen Aufwand von insgesamt 6.37 Stunden geltend. Ausserdem weist die Honorarnote Auslagen von CHF 33.20 aus. Insge- samt fordert Rechtsanwalt B.________ nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Honorar von total CHF 1‘586.10. (pag. 187), was die Kammer als angemessen erachtet. Dem Beschuldigten ist entsprechend eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.05 (= ½ des Totalbetrags) auszurichten. 26. Verrechnung Die dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘120.00 werden mit der zugesprochenen Entschädigung von insge- samt CHF 2‘033.40 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 86.60 zu bezahlen. 19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnungen 1 und 2, mehr- fach begangen in der Zeit vom 1. - 31. März 2015 in C.________ (Ort), durch: 1. Nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers; 2. Unvollständige Beschriftung von Diagrammscheiben und Vornahme von wahrheits- widrigen Eintragungen auf Diagrammschein in Verbindung mit dem Nichtinbetriebhal- ten des Fahrtschreibers; 3. Mehrmaliges Verwenden der Diagrammscheibe; 4. Nichtführen der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag und in Anwendung der Artikel 13, 14 Abs. 1, 14a Abs. 1 Bst. b und Abs. 4, 21 Abs. 2 Bst. a und c ARV 1 1, 2 Abs. 2 Bst. a, b und g, 3 Abs. 1 und Abs. 1bis, 15 Abs. 2, 16a, 21 Abs. 3 ARV 2 3 Abs. 4 Bst. a VRV 100 Abs. 1 SVG 426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a, 428 Abs. 1 StPO 48 Bst. e, 333 Abs. 7 StGB verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘120.00. 3. Zu den hälftigen Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. II. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 20 III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden anteilsmässig, d.h. im Umfang von CHF 600.00, dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden anteilsmässig, d.h. im Umfang von CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern auferlegt. 3. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1‘240.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 4. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 793.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Die Entschädigungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird mit den A.________ erst- und oberinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘120.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat damit Verfahrens- kosten von CHF 86.60 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kantonspolizei Bern, V+U, Fachstelle ARV, Postfach, 3001 Bern Bern, 4. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21