3.11 am 5. November 2010 in Bern z.N. von AF.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1, 186 aStGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘185.15;