ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf 2.1 des Diebstahls und Versuchs dazu, angeblich mehrfach gewerbs- und bandenmässig begangen 2.1.1 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 874.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.2 am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 32‘950.00, gemeinsam mit C.________;