Dabei handelt es sich nun bereits um eine Zeitdauer von gut sieben Jahren, in welcher der Beschuldigte strafrechtlich nichts Weiteres zu schulden hat kommen lassen. Diesen Faktor gewichtet das Gericht stark […], pag. 1854). Dem Beschuldigten ist somit für eine Teilstrafe von 18 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren, während die verbleibende Teilstrafe von 9 Monaten zu vollziehen ist. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.