369 Abs. 7 aStGB). Seit dem erstinstanzlichen Urteil neu hinzugekommen ist jedoch die Verurteilung des Beschuldigten vom 14. November 2018 wegen gewerbsmässigem Betrug. Er wurde somit erneut auf dem Gebiet «Vermögensstrafrecht» straffällig, was sich deutlich negativ auf seine Prognose auswirkt (vergleiche demgegenüber noch die Beurteilung der Vorinstanz: […] Allerdings sind seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten im Jahre 2010 keine neuen Straftaten bekannt geworden. Dabei handelt es sich nun bereits um eine Zeitdauer von gut sieben Jahren, in welcher der Beschuldigte strafrechtlich nichts Weiteres zu schulden hat kommen lassen.