19. Teilbedingter Vollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zum teilbedingten Vollzug wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1852 – 1855). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den teilbedingten Vollzug nur zu Gunsten des Beschuldigten abändern. Eine solche Abänderung wäre vorliegend aber nicht sachgerecht. Zwar hat die Kammer im Unterschied zur Vorinstanz das Urteil vom 26. Juni 2008 des Kreisgerichts X Thun wegen Einbruchsdiebstahl unberücksichtigt zu lassen (Art. 369 Abs. 7 aStGB).