d aStGB verstrichen. Zweitens verhielt sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht wohl, sondern wurde mit Urteil vom 14. November 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt. Die lange Dauer des Strafverfahrens wirkte sich insgesamt sogar zum Vorteil des Beschuldigten aus; so darf die Kammer die mittlerweile gelöschte Vorstrafe des Beschuldigten wegen Einbruchsdiebstahls (vgl. pag. 1664) im Rahmen der Täterkomponenten nicht mehr straferhöhend berücksichtigen (Art. 369 Abs. 7 aStGB) und die Vorinstanz durfte keinen Widerruf des mit Urteil 26. Juni 2008 gewährten bedingten