Ergänzend sei in Bezug auf die lange Dauer des Strafverfahrens darauf hingewiesen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Zwar wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten bereits am 16. Mai 2011 eröffnet (pag. 7), danach für fast 6 Jahre sistiert (pag. 8) und erst am 13. Juni 2017 wieder an die Hand genommen (pag. 10). Kenntnis vom Verfahren gegen ihn erhielt der Beschuldigte