Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Bewertung der Schuldsprüche wegen mehrfach begangenem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl bereits höher als die erstinstanzliche ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (siehe oben, E. 5) erübrigen sich daher weitergehende Ausführungen und es ist eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszufällen. Ergänzend sei in Bezug auf die lange Dauer des Strafverfahrens darauf hingewiesen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.