18. Asperation der übrigen Delikte sowie Täterkomponenten Zu asperieren wären nunmehr noch die zwölf bzw. elf Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und wegen Hausfriedensbruchs. Ausserdem wären die (neutral zu bewertenden) Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Bewertung der Schuldsprüche wegen mehrfach begangenem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl bereits höher als die erstinstanzliche ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten.