17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direkt vorsätzlich und aus egoistischen, rein pekuniären Motiven. Die Tat war für ihn leicht vermeidbar. Diese Umstände sind neutral zu bewerten. Auch bei der Serie 3 ist von Gesetzes wegen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) die Absicht des Beschuldigten, mit den Einbrüchen ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie seine Bereitschaft, hierzu eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen zu verüben, straferhöhend zu berücksichtigen (siehe oben, E. 15).