Auch bei der Serie 3 ist die mehrfache Begehung i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB straferhöhend zu bewerten (siehe oben, E. 15). Der Beschuldigte übernahm auch bei der Serie 3 die Rolle des Fahrers und Aufpassers. Er stellte der Bande wiederrum sein Auto mit Berner Kontrollschild zur Verfügung und sein Domizil in AP.________ diente auch bei der Serie 3 als Aus- gangs- und Endpunkt. Der Beschuldigte half auch hier bei der Planung der Serie mit und wurde an der Beute beteiligt. Insgesamt ist auch hier noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.