16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, rein pekuniären Motiven. Die Tat war für ihn zudem leicht vermeidbar. Diese Umstände sind neutral zu bewerten. Ex lege (Art. 139 Ziff. 2 StGB) straferhöhend zu qualifizieren ist jedoch die Absicht des Beschuldigten, mit den Einbrüchen ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie seine Bereitschaft, hierzu eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen zu verüben (siehe oben, E. 15). 16.3 Fazit Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für schuldangemessen.