Straferhöhend ist schliesslich die mehrfache Begehung i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB zu bewerten (die durch die Annahme von Bandenmässigkeit noch nicht abgegolten ist, siehe oben, E. 15). Der Beschuldigte übernahm während den Einbrüchen jeweils die Rolle des Fahrers und Aufpassers. Er stellte der Bande sein Auto mit Berner Kontrollschild zur Verfügung und sein Domizil in AP.________ diente als Ausgangs- und Endpunkt der Serie. Ausserdem half er bei der Planung der Serie mit und wurde an der Beute beteiligt. Insgesamt ist aber dennoch noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.