Die Geschädigten waren zudem teilweise sehr betagt (Ziff. I.B.5 AKS: Geschädigte war 84 Jahre alt; Ziff. I.B.6 AKS: Geschädigter war 82 Jahre alt; Ziff. I.B.7 AKS: Geschädigte waren 89 bzw. 87 Jahre alt), alleine zuhause (Ziff. I.B.5 AKS) oder am schlafen (Ziff. I.B.1, 5 und 6 AKS) und der Bande daher hilflos ausgeliefert. Die Bande durchsuchte zudem auch regelmässig mehrere Räumlichkeiten und beschränkte sich nicht bloss auf einzelne Zimmer (Ziff. I.B.3, 4, 6 und 7 AKS). Straferhöhend ist schliesslich die mehrfache Begehung i.S.v.