aStGB angemessen zu erhöhen. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Bandenmässigkeit, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., N 86). Demgegenüber kommt die Gewerbsmässigkeit des bandenmässigen Diebstahls als zweites qualifizierendes Merkmal uneingeschränkt taterschwerend zum Tragen. Das Doppelverwertungsverbot ist nicht zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., N 92).