Der Beschuldigte verwirklichte den Straftatbestand des (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls je einmal in Bezug auf die Serie 1 und einmal in Bezug auf die Serie 3 (siehe oben, E. 12). Richtigerweise ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für die Einbruchsserie 1 als schwerere Serie zu bestimmen und diese alsdann mit der Serie 3 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen.