Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten zunächst zu Recht des mehrfach begangenen (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls schuldig. Im Rahmen der Strafzumessung setzte sie sodann aber für die insgesamt zwölf Einbrüche eine einheitliche Einsatzstrafe fest. Sie verkannte dabei, dass die beiden Serien in zwei getrennten Phasen erfolgten, denen kein umfassender Willensentschluss zugrunde lag. Der Beschuldigte verwirklichte den Straftatbestand des (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls je einmal in Bezug auf die Serie 1 und einmal in Bezug auf die Serie 3 (siehe oben, E. 12).