Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschuldigte beide Einbruchsserien doppelt qualifiziert beging (banden- und gewerbsmässig), das Tatverschulden für die einzelnen Serien jeweils weit über 360 Strafeinheiten liegt (siehe nachfolgend, E. 16.3 und 17.3) und der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens erneut einschlägig (Vermögensdelikt) straffällig wurde (siehe nachfolgend, E. 19), kommt nach Auffassung der Kammer bei beiden Serien einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart in Betracht. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten zunächst zu Recht des mehrfach begangenen (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls schuldig.