15. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen beim bandenmässigen Diebstahl reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe am oberen Ende (Art. 139 Ziff. 3 aStGB). Besondere Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.