23 Anzufügen ist lediglich, dass wenn im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen sind, es auch bei gleichem Tatbeitrag zu unterschiedlichen Strafen kommen kann, wenn sich die subjektive Verschuldensbewertung und die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. Das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern ist als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Zudem sei nochmals erwähnt, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag.