Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist (die Mindeststrafandrohung bei Art. 139 Ziff. 3 StGB lautet nach neuem Recht auf Freiheitsstrafe, während nach altem Recht auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden konnte), ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 14. Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1843 f.).