Der Versuch geht dabei im vollendeten qualifizierten Delikt auf (BGE 123 IV 113). Der Beschuldigte ist folglich des mehrfach begangenen (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 22 Soweit seine Tatbeteiligung an den einzelnen Einbrüchen nachgewiesen ist, erfüllt der Beschuldigte im Weiteren auch die Tatbestände der (mehrfachen) Sachbeschädigung und des (mehrfachen) Hausfriedensbruchs, wobei wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 1838 – 1841; pag. 1842).