Der Vollständigkeit Halber sei festgehalten, dass es zwar bei den Einbrüchen gemäss Ziff. I.B.1, 2, 5, 6, 21 und 22 AKS beim Diebstahlsversuch geblieben ist. Da sämtliche Diebstähle aber im Rahmen der Serie 1 und der Serie 3 jeweils zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Der Beschuldigte vollendete in Bezug auf die Serie 1 und in Bezug auf die Serie 3 je einmal den Straftatbestand des (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls. Der Versuch geht dabei im vollendeten qualifizierten Delikt auf (BGE 123 IV 113).