Aus Sicht der Kammer muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte vor der dritten Einbruchsserie einen neuen Entschluss fasste, weitere Diebstähle zu begehen. Die beiden Einbruchsserien stehen somit weder in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang noch beruhen sie auf einem einheitlichen Willensakt (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5), weshalb von selbstständigen Handlungen und echter Realkonkurrenz auszugehen ist (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 19 Rz. 7). Der Vollständigkeit