12. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Auch betreffend die rechtliche Würdigung der beiden Einbruchsserien als (ge- werbs- und) bandenmässige Diebstähle kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 1834 – 1838; pag. 1841 – 1843). Insbesondere ist der Vorinstanz (vgl. pag. 1842 f.) zuzustimmen, dass zwischen der ersten Einbruchsserie (Juli 2010) und der dritten Einbruchsserie (November 2010) ein längerer zeitlicher Unterbruch liegt.