Er beteiligte sich bei der Planung und Entschlussfassung, sein Domizil in AP.________ diente als Stützpunkt, er übernahm bei den Einbruchsserien die Rolle des Fahrers, stellte der Bande sein Auto mit Berner Kontrollschild sowie seine Ortskenntnisse zur Verfügung, stand während den Einbrüchen Schmiere, verfügte als einziger über lokale Sprachkenntnisse und wurde auch an der Deliktsbeute beteiligt. Er ist daher als Mittäter zu qualifizieren und die Handlungen von D.________ und C.________ sind ihm anzurechnen.