11. Mittäterschaft Betreffend die Rolle des Beschuldigten als Mittäter kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1834; pag. 1843). Der Beschuldigte wirkte vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammen, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Er beteiligte sich bei der Planung und Entschlussfassung, sein Domizil in AP.