10. Beweisergebnis Die Kammer hält die Beteiligung des Beschuldigten an den Einbruchsserien 1 und 3 (mit Ausnahme der letzten beiden Einbrüche in Schliern) bzw. die entsprechenden Anklagesachverhalte (Ziff. I.B.1 – 7, 20 – 24 AKS; pag. 1591 ff.) als erwiesen. 21 III. Rechtliche Würdigung