Schliesslich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C.________ und D.________ das erstinstanzliche Urteil nur deshalb akzeptierten, weil sie aus der Untersuchungshaft wollten beziehungsweise zu Gunsten des bedingten Vollzugs eine höhere Strafe in Kauf nahmen, zumal sich die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in erster Linie auf die Geständnisse der beiden stützen, sondern auf die belastenden Verkehrsranddaten und vorgefundenen DNA-Spuren (vgl. pag. 1828 ff.).