Und C.________ floh nach dem letzten Einbruch der Serie 3 ebenfalls sogleich ins Ausland, so dass das Verfahren für über fünf Jahre sistiert werden musste (pag. 8). Aus dem Urteil vom 26. Juni 2008 des Kreisgerichts X Thun kann der Beschuldigte ebenfalls nichts für sich ableiten. Das Tatvorgehen in jenem Fall war nicht dermassen anders, dass er im vorliegenden Fall als Täter ausser Betracht fallen würde (es ging auch damals um in Mittäterschaft begangenen Einbruchsdiebstahl mit dem Beschuldigten in der Rolle des Aufpassers, siehe Urteilsbegründung S. 5). Schliesslich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C.________ und D.______