Z. 19 ff.). Aus diesen Aussagen kann nach Auffassung der Kammer aber nicht geschlossen werden, D.________ hätte den Beschuldigten «ohne Zögern in die Pfanne gehauen», wenn dieser tatsächlich an den Einbrüchen beteiligt gewesen wäre. D.________ ging mehrfach nach AP.________ und besuchte dort den Beschuldigten und dessen Ehefrau in deren Domizil (pag. 1014 Z. 33 ff.; pag. 1042 Z. 41 ff.; pag. 1170 Z. 77 f.). Er gab zudem auf Frage, wieso er so viele Fotos vom Beschuldigten und dessen Familie auf seinem Mobiltelefon habe, an: «Er gehört zu meiner Familie» (pag. 1042 Z. 29 f.). Der Beschuldigte gab seinerseits ebenfalls an, er habe D.__