Ihm wurde lediglich mitgeteilt, dass sich D.________ in Haft befindet. Die Hausdurchsuchung fand zudem nur kurze Zeit nach der aufgegebenen Vermisstenmeldung statt (Erscheinen auf der Polizeiwache AP.________: 18:25 Uhr; Hausdurchsuchung: 10:05 Uhr am darauf folgenden Tag; pag. 146 und 1195). Es kann daher durchaus sein, dass der Beschuldigte nicht mit einer derart rasch angeordneten Hausdurchsuchung rechnete oder nicht genügend Zeit hatte, um für das Diebesgut ein alternatives Versteck zu finden.