Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass D.________ von der Polizei festgenommen worden war (pag. 147). Ebenfalls zutreffend ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2010 ob dem Erscheinen der Polizei offenbar nicht wirklich überrascht zeigte (pag. 148). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe von den Einbrüchen nichts gewusst. Ihm wurde die Hausdurchsuchung nämlich nicht angekündigt. Ihm wurde lediglich mitgeteilt, dass sich D.________ in Haft befindet.