9.5 Modus operandi Die Verteidigung argumentierte weiter, es sei kein einheitlicher „modus operandi“ erkennbar. So sei das Tatobjekt bei Ziff. I.B.4 AKS vergleichbar mit demjenigen bei Ziff. I.B.6 AKS, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso bei angeblich gleicher Täterschaft beim einen Einbruch das Fenster aufgewuchtet, beim anderen aber die Fensterbohrmethode angewendet worden sei. Des Weiteren seien insbesondere bei den Einbrüchen der Serie 2 unterschiedlich grosse Bohrlöcher vorgefunden worden. Beim Tatobjekt gemäss Ziff. I.B.6 AKS waren die Fensterläden offen und die Täterschaft musste damit rechnen, dass jemand zu Hause ist.