18 Betreffend den von der Verteidigung ins Feld geführten AM.________ (der Ehemann der Schwester der Ehefrau des Beschuldigten, pag. 1170 Z. 104) fehlen belastenden Indizien. Insbesondere hatte sein Mobiltelefon – anders als dasjenige des Beschuldigten (siehe oben, E. 8) – nicht zur Tatzeit in Tatortnähe Verbindung mit einem der Mittäter. Während der Serie 3 war er zudem – soweit ersichtlich – überhaupt nicht in der Schweiz («Mein Schwager [Mann von AN.________] wäre auf den 15.11. in die Schweiz gekommen», pag.