in der Folge wegen Begehung «gemeinsam mit unbekannter Mittäterschaft» (Schuldsprüche gemäss Bst. A/II.1.8 – 1.19, 2.8 – 2.17 und 3.8 – 3.16 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf diese Serie insbesondere deshalb freigesprochen, weil es im Unterschied zu den Serien 1 und 3 keine belastenden Verkehrsranddaten und Telefonverbindungen gab (siehe oben, E. 8).