1174 Z. 257). Die Beteiligung des Beschuldigten als Fahrer liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil sein Auto das einzige war, welches über ein (unauffälliges) Berner Kontrollschild verfügte (pag. 1013 Z. 47 f. und pag. 1061). Im Übrigen führte C.________ die Einbruchsserie 2 nicht allein durch. Die Vorinstanz gab dazu an (pag. 1829): Das Gericht geht davon aus, dass C.________ diese Taten nicht alleine begangen hat. Wer seine Mittäter waren, muss jedoch offenbleiben. Sie verurteilte C.________ in der Folge wegen Begehung «gemeinsam mit unbekannter Mittäterschaft» (Schuldsprüche gemäss Bst.