9.4 Anzahl und Identität der Mittäter Die Verteidigung brachte weiter vor, es sei nicht erwiesen, dass drei Täter an den Einbrüchen beteiligt gewesen seien. Sämtliche Zeugen hätten nur von zwei Tätern gesprochen. Die Einbruchsserie 2 habe C.________ zudem alleine durchgeführt. Gehe man dennoch von einem dritten Mittäter aus, komme auch AM.________ in Frage. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es treffe zwar zu, dass zwei der Geschädigten, die Herren AC.________ in Thörishaus und R.________ in Schliern die Täterschaft beobachteten und bloss zwei Personen sahen. Dies schliesst jedoch die Beteiligung einer dritten Person nicht aus.