Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hielt die Verteidigung dem entgegen, der Beschuldigte sei erst am Tag vor dem Einbruch vom 21. Juli 2019 aus Italien zurückgekehrt. Er habe daher keine Zeit gehabt, die Tatorte vorgängig zu besichtigen. Auch dieses Vorbringen der Verteidigung überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss Randdatenerhebung erst einen Tag vor dem Einbruch am 21. Juli 2019 aus Richtung Italien in die Schweiz einreiste (pag. 300). Er war