9.3 Ortskenntnisse Die Verteidigung brachte weiter vor, in Bezug auf die Deliktsserie 1 habe es dem Beschuldigten an Ortskenntnissen gemangelt. Er habe daher an dieser Serie nicht als Fahrer beteiligt sein können. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffend festhielt, dass fehlende Ortskenntnis die Taten nicht ausschliesst. Wenn man mögliche Tatorte vorgängig rekognosziert, kann man sich die nötigen Kenntnisse ohne weiteres aneignen.