1825 f.): Die Datenauslesungen der Mobiltelefone (p. 1273 und p. 1300), insbesondere die Analyse der Fotos, der gespeicherten Rufnummern/Kontakte und der SMS-Nachrichten, sowie die aufgezeichneten Telefonverbindungen (eingehende/ausgehende Anrufe), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei den zugeordneten Geräten und Mobiltelefonnummern um die persönlichen Telefone/Rufnummern der jeweiligen Beschuldigten handelte und diese gerade nicht jedermann zur Verfügung gestanden haben.