9.1 Zuordnung der Rufnummern Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst vor, der Beschuldigte habe diverse Rufnummern gehabt, die auch von seinen Verwandten verwendet worden seien. Diese seien teilweise aus dem Ausland gekommen, weshalb der Kauf eines Mobiltelefons in der Schweiz zu aufwendig gewesen wäre. Jeder habe auf das Mobiltelefon des Beschuldigten zugreifen und es am nächsten Tag wieder zurücklegen können. Auch C.________ habe das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt. D.________ sei zudem mit zwei Mobiltelefonen erwischt worden.