Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den Einbruchserien 1 und 3 können unter Berücksichtigung der mittlerweile rechtskräftigen Urteile gegen C.________ und D.________, des im Küchenschrank gefundenen in Alufolie eingewickelten iPhone von AE.________ (pag. 887 ff. bzw. Einbruch gemäss Ziff. I.B.23 AKS), dem aufgefundenen Einbruchwerkzeug bei der Anhaltung von C.________ – zusammen mit dem Beschuldigten – sowie den Datenauslesungen des diversen SMS-Verkehrs betretreffend Gold, Uhren, Fotos und dem «arbeiten Gehen mitten in der Nacht» bestätigt werden. Sämtliche dieser Indizien ergeben ein stimmiges Gesamtbild.